von Franziska Götz, freie Fotografin, Aiblinger Str. 17, 83109 Großkarolinenfeld (nachfolgend auch „FGF“ genannt).
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von FGF (auch Auftragnehmerin genannt) und Ihnen als Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Bedingungen (AGB).
1.2 Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von FGF, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Die Web-Seiten von FGF sowie Werbematerialien jeder Art von FGF stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Ein Vertragsverhältnis kommt erst dadurch zustande, dass FGF die Beauftragung annimmt.
2.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Kostenvoranschläge von FGF unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, wird FGF diese anzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die FGF nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2.3 FGF ist berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgesuchter und überwachter Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Sofern dies geschieht, werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Auftraggebers. Anderes gilt für von FGF lediglich vermittelte Dritte, diese stehen in ausschließlicher Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber selbst und rechnen eigenständig gegenüber dem Auftraggeber ihre Leistung ab.
2.4 Für Leistungen, die FGF nicht am Geschäftssitz erbringt, werden dem Auftraggeber nach Aufwand Fahrtkosten, Spesen und etwaige Übernachtungskosten sowie Wegekosten gesondert in Rechnung gestellt.
3. Fertigstellungs- und Liefertermine, Teilleistungen
3.1 In Korrespondenzen, Angeboten und Verträgen genannte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit im Einzelfall ausdrücklich festgehalten und von FGF mindestens in Textform bestätigt wird.
3.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Feuer, Wasserschäden usw.) und Krankheit hat FGF nicht zu vertreten und berechtigt FGF dahingehend, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. FGF wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Krankheit unverzüglich anzeigen.
4. Bildmaterial
4.1 FGF wählt die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion in einem gängigen Format (z.B. JPG) zur Abnahme vorlegt. Der Auftraggeber hat insoweit keinen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher der bei der Produktion angefertigten Fotografien. Die Rohdaten (RAW) verbleiben bei FGF.
4.2 FGF wird dem Auftraggeber die Fotografien für die Dauer von 4 Wochen nach entsprechender Benachrichtigung zum Abruf online zur Verfügung stellen. Nach Ablauf der Abrufdauer gewährleistet FGF keine Verfügbarkeit der Fotografien mehr, insbesondere schuldet FGF keine Archivierung des Bildmaterials.
4.3 Soweit im Einzelfall nicht in Textform mit dem Auftraggeber anders vereinbart worden ist, schuldet FGF keine (analogen) Abzüge von Fotografien. Für den Fall, dass solche vom Auftraggeber angefordert werden, sind diese separat zu vergüten.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt die Nutzungsrechte an den Fotografien in dem vertraglich bei Auftragserteilung festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Soweit nichts anderes in Textform vereinbart worden ist, erwirbt der Auftraggeber an den Fotografien und Arbeitsleistungen (gesamt „Material“ genannt) von FGF grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung zum vom Auftraggeber angegebenen Zweck in der vereinbarten Form (z.B. Print, Online etc.) für den vereinbarten Zeitraum. Jedes darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungsrecht (z.B. Zweitverwertung, Publikation in anderen Medien, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung, Verwendungen in anderen Territorien etc.) ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung von FGF.
5.2 Ausschließliche Nutzungsrechte oder Sperrfristen müssen in Textform vereinbart werden.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der von FGF zur Verfügung gestellten Originalfassung zulässig. Veränderungen und Bearbeitungen der Fotografien bedürfen stets der vorherigen Zustimmung von FGF in Textform. FGF als Urheber der Fotografien ist branchenüblich zu nennen (Urhebervermerk).
5.4 Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung von FGF nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
5.5 Vorschläge und Ideen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit oder vom Auftraggeber beigebrachte Bestandteile wie z.B. Grafiken/Motive oder Texte haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen insbesondere auch kein Miturheberrecht.
5.6 Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche von FGF aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
5.7 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist FGF berechtigt, die geschuldeten Arbeiten im Rahmen der Eigenwerbung – insbesondere zu Präsentationszwecken auf der Webseite von FGF – zu verwenden. Dieses gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber ausschließliche Nutzungsrechte von FGF eingeräumt werden.
6. Vergütung
6.1 Die Anfertigung aller Materialien von FGF und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die FGF für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wurde keine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütungshöhe getroffen, erfolgt die Vergütung auf Grundlage der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
6.2 Fremdleistungen sind durch den Auftraggeber auch dann extra zu vergüten wenn zwischen FGF und dem Auftraggeber eine Vergütungspauschale vereinbart worden ist. Eine zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Vergütungspauschale bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, nur auf die von FGF selbst zu erbringenden Leistungen.
6.3 Sonderleistungen wie die Archivierung, Bearbeitung oder die Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4 FGF ist, insbesondere bei finanziellen Vorleistungen oder Aufträgen über einen längeren Zeitraum, berechtigt, vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu fordern.
6.5 FGF gewährt nach Rechnungsstellung eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Nach Ablauf des angegebenen Zahlungszieles gerät der Auftraggeber in Verzug.
6.6 Alle Zahlungsverpflichtungen sind in EURO geschuldet.
7. Fremdleistungen
7.1 FGF ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Druck, Bildeinkauf, Texte usw.) im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
7.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von FGF abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, FGF im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
7.3 Sofern FGF notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von FGF.
8. Stornierung
Kann die beauftragte Fotoproduktion aus Gründen, welche der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht stattfinden, hat der Auftraggeber dies FGF unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Stornierung eines Auftrages fallen die folgenden Kosten an:
- Stornierung innerhalb von 2 Wochen vor dem Termin: 25 % des vereinbarten Honorars
- Stornierung innerhalb von einer Woche bis 24 Stunden vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars
- Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin: 100 % des vereinbarten Honorars; ersparte Aufwendungen werden in Abzug gebracht.
FGF bleibt der Nachweis eines höheren Schadens bzw. Vergütungsausfalls, dem Auftraggeber eines geringeren Schadens bzw. Vergütungsausfalls vorbehalten.
9. Leistungen von FGF, Haftungsfreistellung
9.1 Sind FGF innerhalb von zwei Wochen nach Zurverfügungstellung der Arbeitsergebnisse keine Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
9.2 FGF schuldet nicht die Überprüfung der Arbeitsergebnisse auf deren rechtliche Zulässigkeit. Insbesondere ist FGF nicht verpflichtet, die Materialien sowie deren Verwendung auf wettbewerbs- und warenzeichenrechtlichen Zulässigkeit hin zu überprüfen. Eine Haftung von FGF kommt insoweit nicht in Betracht.
9.3 Überlässt der Auftraggeber FGF Daten, Texte, Bilder oder sonstige Grafiken, Film- oder Tondokumente usw., so hat er sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritten sind und im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. FGF prüft nicht, ob die vom Auftraggeber gelieferten Bestandteile die Rechte Dritter verletzen und ist dazu auch nicht verpflichtet.
9.4 FGF übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.
9.5 Sollten Dritte FGF wegen möglicher Rechtsverstöße nach Ziffer 9.2, 9.3 und 9.4 in Anspruch nehmen, stellt der Auftraggeber FGF insoweit von der Haftung frei und wird diejenigen Kosten ersetzen, die FGF wegen der möglichen Rechtsverletzungen entstehen.
10. Haftung
10.1 FGF haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2 FGF schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch ist dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach Ziffer 10.2 – ausgeschlossen.
10.4 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach Ziffern 10.2 und 10.3 gelten nicht für die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie oder einer gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Angestellten, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von FGF.
11. Sonstiges
11.1 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine FGF im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
11.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
11.3 Gerichtsstand für Vollkaufleute sowie Auftraggeber, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Europäischen Union haben bzw. die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb dieser Länder verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Rosenheim.